CRS/GMSG

Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz (GMSG) / Common Reporting Standard (CRS)

 

 

Die OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) veröffentlichte den CRS „Common Reporting Standard“ für den internationalen Austausch von Informationen über Finanzkonten. In Österreich wurde der CRS mit dem GMSG (Gemeinsamer Meldestandard Ge-setz) umgesetzt und kommt seit dem 1. Oktober 2016 zur Anwendung.

Damit werden Finanzinstitute in Österreich verpflichtet, die steuerlichen Ansässigkeiten ihrer Kunden sowie  die entsprechenden Steueridentifikationsnummern (Tax Identification Number / TIN) zur erfragen, elektronisch zu speichern und für im Ausland steueransässige Konto- und Depotinhaber Meldungen an die österreichische Steuerbehörde (Finanzamt) durchzuführen. Diese nimmt in weiterer Folge den Datenaustausch mit den anderen teilnehmenden Ländern vor. Der Datenaustausch erfolgt international zwischen Österreich und den EU-Ländern sowie mit anderen an CRS teilnehmenden Drittländern. Die Meldung erfolgte erstmals Mitte 2017 für melderelevante Daten aus dem 4. Quartal 2016.


Welche Indizien können auf eine steuerliche Ansässigkeit im Ausland hinweisen?

Indizien für natürliche Personen:

  • Steuerliche Ansässigkeit im Ausland
  • Adresse
  • Telefonnummer
  • Zeichnungsberechtigte mit ausländischer Adresse
  • Dauerauftrag ins Ausland
  • C/O-Adresse oder schalterlagernde Adresse als einzige Adresse

Indizien für juristische Personen:

  • Gründungsland im Ausland
  • Sitz der Gesellschaft im Ausland
  • Adresse der Gesellschaft im Ausland
  • Ausländische beherrschende Personen von passiven Rechtsträgern

Wer unterliegt der Meldung?

Betroffen sind natürliche Personen und Rechtsträger:

  • Kontoinhaber,
  • wirtschaftliche Eigentümer (von passiven Rechtsträgern),
  • und Treugeber (sofern nicht ausgenommen),

die nicht ausschließlich in Österreich, sondern (auch) im Ausland steuerlich ansässig sind. Kunden, die ausschließlich in Österreich steueransässig sind, fallen nicht unter die Meldepflicht.


Welche Informationen sind bei neuen Kontoeröffnungen (Neu- und Bestandskunden) ab 01. Oktober 2016 aufgrund GMSG erforderlich?

  • Selbstauskunft zur Steueransässigkeit und TIN
  • Hauptwohnsitzadresse
  • ausländische Steueridentifikationsnummer
  • ggf. weitere Dokumente zur Steueransässigkeit

Welche Kunden- und Produktdaten werden gemeldet?

Gemeldet werden alle Einlagen – und Verwahrkonten z.B. Geschäftskonten, Gehaltskonten, Sparkonten/-bücher, Wertpapierdepots mit folgenden Daten:

  • Name
  • Adresse und Ansässigkeitsstaat
  • Steueridentifikationsnummer
  • Geburtsdatum/-ort (bei natürlichen Personen)
  • Konto-/Depotnummer
  • Salden/Werte zum Jahresende
  • Erträge und Veräußerungserlöse

Wann wird gemeldet?

Jährlich bis zum 30. Juni, erstmalig für

  • Neukonten (eröffnet ab 01. Oktober 2016) bis 30. Juni 2017
  • Bestandskonten (eröffnet bis 30. September 2016) je nach Rechtsform und Höhe der Salden spätestens bis 30. Juni 2018 bzw. bis 30. Juni 2019

Was tun, wenn sich meine Steueransässigkeit geändert hat?

Bitte geben Sie Änderungen Ihrer Steueransässigkeit sogleich bekannt!

Ändert sich nämlich der Status des Kunden (z.B. durch Änderung der Steueransässigkeit(en), Klassifikation des Unternehmens, beherrschende Personen), ist der neue Status vom Kunden an das Finanzinstitut durch Abgabe einer neuen Selbstauskunft zu melden und beleghaft nachzuweisen (z.B. durch eine Ansässigkeitsbescheinigung, amtliche Dokumente usw.).


Ich bin Bestandskunde ohne neues Produkt – ist meine Steueransässigkeit relevant?

Als Bestandskunde (= Konto/Depot wurde vor dem 1. Oktober 2016 eröffnet) werden Sie innerhalb einer Übergangsfrist um eine Selbstauskunft ersucht, wenn melderelevante Auslandsindizien vorliegen.

Unabhängig davon empfiehlt es sich für alle Kunden, ihre steuerliche Ansässigkeit samt TIN einmalig zu erklären, um unrichtige oder unvollständige Meldungen zu verhindern.


Wonach richtet sich meine steuerliche Ansässigkeit und wo kann ich mich noch genauer informieren?

Die steuerliche Ansässigkeit richtet sich grundsätzlich nach den Vorschriften des in Frage kommenden Staates. Anhaltspunkte sind:

  • Wohnsitz
  • gewöhnlicher Aufenthalt bzw. Mittelpunkt der Lebensinteressen
  • bei Gesellschaften der Sitz der Gesellschaft oder Ort der Geschäftsleitung.

Eine Rechts- sowie steuerliche Beratung darf nur von Vertretern bestimmter Berufsgruppen durchgeführt werden. Orientierung geben können auch die Beratungsstellen des Finanzamtes oder das Online-Portal der OECD. Nicht zulässig ist bei der Angabe bzw. Bestimmung Ihrer steuerlichen Ansässigkeit eine Unterstützung durch das Finanzinstitut.