Informationen zum Zahlungsverkehr

Kundeninformation für Geldtransferverordnung

 

Die EU-Verordnung 2015/847 ersetzt die VO 1781/2006 und regelt die Pflichten zu Angaben von Auftraggeber- und Empfängerdaten hinsichtlich Vermeidung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und tritt mit 26. Juni 2017 in Kraft.

 

Geltungsbereich

  • Gilt für Geldtransfers gleich welcher Währung von oder an Zahlungsdienstleister(n) oder zwischengeschaltete(n) Zahlungsdienstleister(n) mit Sitz in der Europäischen Union

Hinweis: Im Geltungsbereich liegt auch die Schweiz. Bei Zahlungen innerhalb EU/EWR ist weiterhin die Empfänger-IBAN als Kundenidentifikator ausreichend.

 

Neuerungen

  • Bei Zahlungsausgängen ist die Angabe von Empfänger-IBAN bzw. -kontonummer sowie Empfängername verpflichtend.  
  • Bei Zahlungseingängen muss die Empfängerbank eine Kontowortlautprüfung vor Gutschrift durchführen.

 

Kundenauswirkungen

Aufgrund dieser Neuerungen ist es wichtig, dass Sie bei Zahlungsaufträgen die Empfängerdaten in den dafür vorgesehenen Feldern der Erfassungsmaske (Vor- und Nachname oder vollständiger Firmenwortlaut) vollständig erfassen. Die Angabe der Empfängeradresse ist nicht verpflichtend, wird jedoch empfohlen.

Die Versorgung der Auftraggeberdaten erfolgt automatisch mit Ihren Daten.

Um Verzögerungen bzw. Rückleitungen der Zahlungsaufträge zu vermeiden und einen positiven Kontowortlautvergleich zu erzielen, ist es wichtig vollständige Daten anzuliefern bzw. zu erfassen, welche exakt den Angaben zum Empfänger auf der Rechnung entsprechen.

Wir empfehlen Ihnen daher, die gespeicherten Empfängerdaten mit den Daten auf Ihrer Rechnung verglichen und gegebenenfalls zu aktualisieren bzw. Ihre Kundinnen und Kunden daraufhinzuweisen.