Finanzmarktkommentar

Der Name ist Programm

Seit dem 21. Mai 2025 gilt die neue Namensrichtlinie der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) auch für bestehende Investmentfonds. 

Die Auswirkungen sind deutlich spürbar: Zahlreiche nachhaltige Fonds mussten ihre Bezeichnungen anpassen. Das Analysehaus Morningstar schätzt, dass bei etwa 30 bis 50 Prozent der nachhaltigen Fonds Namensänderungen notwendig wurden. Um diese Entwicklung besser einordnen zu können, ist ein Blick auf die bisherigen Regelungen zur Nachhaltigkeitsklassifizierung von Fonds hilfreich – nämlich auf die sogenannte EU-Offenlegungsverordnung, kurz SFDR.

Die SFDR ist ein zentrales Element des EU-Aktionsplans für nachhaltige Finanzen. Sie verpflichtet Fondsgesellschaften dazu, transparent darzulegen, ob und wie Nachhaltigkeitsaspekte in ihren Fonds berücksichtigt werden. Dabei unterscheidet die Verordnung zwischen drei Fondskategorien. Fonds, die keine Nachhaltigkeitsziele verfolgen, fallen unter Artikel 6. Fonds nach Artikel 8 hingegen bewerben ökologische oder soziale Merkmale, ohne jedoch ein übergeordnetes Nachhaltigkeitsziel zu verfolgen. Die strengsten Vorgaben gelten für Artikel 9 Fonds, die ausschließlich in nachhaltige Anlagen investieren und deren Wirkung auf Umwelt oder Gesellschaft konkret messbar und nachweisbar sein muss.

Im Bereich der Artikel 8 Fonds war die Bandbreite und Strenge der verfolgten Nachhaltigkeitsstrategien bisher sehr groß. Während einige Produkte tatsächlich ambitionierte Nachhaltigkeitsziele berücksichtigten, begnügten sich andere mit deutlich weniger. Diese Unschärfe hat dazu geführt, dass viele Anleger*innen nicht auf Anhieb erkennen konnten, wie „grün“ ein Fonds tatsächlich ist, beziehungsweise welche Strategie hinsichtlich Nachhaltigkeit verfolgt wird. Genau hier setzt die neue ESMA-Richtlinie an. Ihr Ziel ist es, für mehr Klarheit und Verlässlichkeit bei der Verwendung von Begriffen wie „nachhaltig“, „grün“, „Impact“ oder „ESG“ im Fondsnamen zu sorgen.

Künftig gilt: Wer im Fondsnamen Nachhaltigkeit suggeriert, muss dies auch in der Anlagestrategie belegen können. Konkret bedeutet das, dass mindestens 80 Prozent der im Fonds enthaltenen Anlagen nachhaltigen Kriterien entsprechen müssen. Die Bezeichnung „nachhaltig“ darf in Fondsnamen nur dann verwendet werden, wenn ein Fonds ein signifikantes Engagement für nachhaltige Investitionen nachweisen kann. Wer mit Begriffen wie „Impact“ oder „Transition“ wirbt, muss messbare, positive ökologische oder soziale Wirkungen vorweisen. Auch Begriffe aus dem Umweltbereich wie „grün“, „ökologisch“ oder „Klima“ sind nur dann zulässig, wenn die zugrundeliegende Anlagestrategie dies stützt.

Für neue Fonds gelten diese Regelungen bereits seit November 2024. Für bestehende Produkte endete die Übergangsfrist mit 21. Mai 2025. Anleger*innen, die Wert auf Nachhaltigkeit legen, profitieren nun direkt von der neuen Regelung. Die Fondsbezeichnung bietet künftig deutlich mehr Orientierung: Ein Fonds, der sich als „nachhaltig“ bezeichnet, muss dies auch umfassend belegen. Umgekehrt bedeutet ein Fonds ohne derartige Bezeichnung nicht automatisch, dass keine nachhaltigen Aspekte berücksichtigt werden – in der Regel geschieht dies weiterhin, aber mit geringeren Anforderungen. Entscheidend ist, dass sich aus dem Namen nun viel klarer ablesen lässt, ob etwa ein Umweltfokus, eine soziale Zielsetzung oder eine transformative Wirkung im Zentrum steht.

Die ESMA-Namensrichtlinie stärkt das Vertrauen in nachhaltige Geldanlage und schafft Transparenz, wo bislang oft Unsicherheit herrschte. Sie stellt sicher, dass Anleger*innen auf den ersten Blick erkennen können, wofür ein Fonds steht – und dass sein Name künftig nicht nur Marketing ist, sondern tatsächlich Programm.

Autor:

Dr. Bernhard Huber, CPM, CEFA
Wertpapier Produktmanagement

Stand: 1. Juni 2025

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