Orderrichtlinien

Wichtige Richtlinien für den Handel über Internet und Telefon

Folgende Richtlinien sind wichtig für die erfolgreiche Auftragserteilung im Internet und Telefon. Bei Beachtung dieser beschriebenen Abläufe steht einem schnellen und hoffentlich ertragsreichen Wertpapierhandel nichts mehr im Wege.

Kennnummernverwendung
Bei der Wertpapierauftragserfassung und Wertpapiersuche muss die ISIN (International Securities Identification Number) verwendet werden.Die ISIN stellt eine zwölfstellige alphanumerische Zahl dar (z.B. AT0000606306). diese ISIN wird auf sämtlichen Belegen (Abrechnungen, Depotauszug,...) dargestellt und ist maßgeblich für die Abwicklung von Wertpapieraufträgen. Alle Masken in ELBA-internet Wertpapier wie Positionsübersicht, Orderbuch, Positionsdetails, Orderdetails, Umsätze, etc. werden mit der ISIN angezeigt.
 
Regelung bei Short-Positionen und Doppelausführungen
Es ist unzulässig Short-Positionen einzugehen. Sie können aber im Einzelfall dennoch entstehen, wenn ein Verkauf doppelt durchgeführt wird und somit mehr Stücke verkauft werden, als ursprünglich am Wertpapierdepot verfügbar waren. Solche Konstellationen treten in der Regel sehr selten bei Storno- und Änderungsaufträgen auf. Die Short-Bestände sind durch den Kunden sofort nach Auftreten glattzustellen. Erfolgt dieser Schritt nicht innerhalb eines Tages, ist die Bank berechtigt, die Short-Position ohne Auftrag des Kunden glatt zu stellen und sämtliche darauf erwachsende Kosten und Nebengebühren dem Verrechnungskonto des Kunden anzulasten.

Auftragsprüfung bei beratungsfreien Geschäften
Ein beratungsfreies Geschäft ist die Durchführung von Wertpapieraufträgen, denen keine persönliche Empfehlung der Bank (Anlageberatung) zugrunde liegt. Dazu muss die Bank Informationen zu Ihrer Erfahrung und Ihren Kenntnissen in Bezug auf das von Ihnen gewünschte Finanzinstrument einholen.

Anhand dieser Informationen beurteilt die Bank, ob Sie über die erforderliche Erfahrung und Kenntnisse verfügen, um die Risiken im Zusammenhang mit dem von Ihnen gewünschten Finanzinstrument zu verstehen (Angemessenheitsprüfung). Es erfolgt keine Prüfung, ob das gewünschte Finanzinstrument (Wertpapier) Ihren Anlagezielen, Ihren finanziellen Verhältnissen und Ihrer Risikotoleranz entspricht.

Wird Ihr Depot als Gemeinschaftsdepot mit Einzelverfügung von mehreren Depotmitinhabern geführt, erfolgt die oben erwähnte Angemessenheitsprüfung auf den Depotmitinhaber, der den konkreten Auftrag erteilt. Die anderen Depotmitinhaber bleiben in diesem Fall unberücksichtigt. Wird ein konkreter Auftrag von einem Zeichnungsberechtigten erteilt, erfolgt die Angemessenheitsprüfung auf den Zeichnungsberechtigten, der den konkreten Auftrag erteilt. Auch hier erfolgt keine Prüfung, auf die bereits oben genannten Parameter.

Orderbuch Neu - Aufträge & Umsätze in Mein ELBA

Die Anzeige der Daten (Aufträge, Belege, Umsätze,...) ist zeitlich begrenzt, bei Funktionsauftruf wird ein Zeitraum von einem Monat bzw. jede zuletzt gespeicherte Einstellung vorausgewählt. Damit auch ältere Aufträge und Umsätze ersichtlich werden (zB zum Abruf der Abrechnungen oder zum Erteilen von Storno- bzw. Änderungsaufträgen), kann der Anzeigezeitraum über die Datumsfelder entsprechend geändert werden. Aufträge & Umsätze stehen von 400 bis 800 Tage in die Vergangenheit zur Verfügung.


Auswirkungen der Kursgewinnbesteuerung
 
Steuerliche Kategorisierung von Neu- und Altbeständen
Aufgrund der neuen steuerlichen Regelungen im Rahmen der Einführung der Kursgewinnsteuer kann es zu unterschiedlichen steuerlichen Beständen kommen: steuerlicher Altbestand und steuerlicher Neubestand. Die steuerlichen Kategorien Altbestand (Aktien- und Fondskäufe vor 1.1.2011, Anleihen- und Zertifikatekäufe vor 1.4.2012) und Neubestand (Aktien- und Fondskäufe nach 1.1.2011, Anleihen- und Zertifikatekäufe nach 1.4.2012) werden im Depot in einer Position zusammengefasst dargestellt. Allerdings werden im Hintergrund, in der sogenannten steuerlichen Positionsführung, die einzelnen Bestände getrennt abgespeichert.
 
Bei Neubestand kann der Fall eintreten, dass die Anschaffungskosten nicht vorhanden sind. Dies kann bei Depotüberträgen und Lieferungen von Wertpapieren der Fall sein, wenn die tatsächlichen Anschaffungskosten von der übertragenden Bank nicht mitgegeben werden beziehungsweise die tatsächlichen Anschaffungskosten nicht nachgewiesen werden können. In diesen Fällen werden die Anschaffungskosten pauschal anhand des aktuellen Marktpreises ermittelt (Neubestand mit Ersatzbemessung). Ist allerdings kein aktueller Marktpreis vorhanden, werden die Anschaffungskosten erst bei Verkauf der Wertpapiere vom Verkaufserlös abgeleitet (Neubestand ohne Kurs).
Es kann daher sein, dass zum selben Wertpapier bis zu vier unterschiedliche Steuerpositionen vorhanden sind:
 
Neubestand mit Ersatzbemessung
Bei Neubestand mit Ersatzbemessung werden die steuerlichen Anschaffungskosten anhand eines Gemeinen Wertes ermittelt. Rechtlicher Hintergrund: § 93 Abs. 4 EStG, KESt-Neubestand mit Anschaffungskosten nach dem gleitenden Durchschnittsverfahren. Der Gemeine Wert dient als Ersatzbemessung für die fehlenden steuerlichen Anschaffungskosten. Dies kann bei Lieferungen und Depotüberträgen der Fall sein. Die Gewinne sind nicht endbesteuert.
 
Neubestand ohne Kurs
Bei Neubestand ohne Kurs sind weder die steuerlichen Anschaffungskosten noch ein Gemeiner Wert ermittelbar. Rechtlicher Hintergrund: § 93 Abs. 4 EStG, KESt-Neubestand ohne vorhandene Anschaffungskosten. Die Gewinne sind nicht endbesteuert.
 
 
Neubestand
Bei Neubestand sind die steuerlichen Anschaffungskosten vollständig vorhanden. Rechtlicher Hintergrund: § 27a Abs. 4 Zi 3 EStG, KESt-Neubestand mit Anschaffungskosten nach dem gleitenden Durchschnittsverfahren. Die Gewinne sind durch den Kapitalertragssteuerabzug endbesteuert.
 
 
Altbestand
Der Altbestand unterliegt nicht der KESt auf Kursgewinne. Es handelt sich dabei um Aktien und Fonds, die vor 1.1.2011 und um Anleihen und Zertifikate, die vor 1.4.2012 erworben wurden.


Zukäufe zu bereits bestehenden Wertpapierpositionen werden im Depot mit den bereits bestehenden zu einer Gesamtposition zusammengeführt.
Die einzelnen steuerlichen Bestände (Alt- und Neubestand) sind in der Positionsübersicht in den Wertpapierdetails ersichtlich.
Bei Verkaufsaufträgen werden diese Bestände in jener Reihenfolge abgebaut, welche in den Wertpapierdetails bzw. direkt in der Verkaufsmaske angezeigt wird. Sollte der Kunde mit dieser Reihenfolge nicht einverstanden sein, kann diese Reihenfolge direkt in der Verkaufsmaske abgeändert werden. Der bevorzugte Steuertopf kann danach in den Orderdetails bzw. in der Storno- oder Änderungsmaske nachvollzogen werden. Eine nachträgliche Änderung des bevorzugten Steuertopfes ist nur mittels Storno- und Neuauftrag möglich.
 
Belegwesen
Im Belegwesen (Auftragsbestätigung und Auftragsabrechnung) ergeben sich aufgrund der Einführung der Kursgewinnsteuer Neuerungen. Bei Käufen werden die steuerlich relevanten Anschaffungskosten zusätzlich ausgewiesen. Bei Verkäufen wird eine eventuelle KESt-Belastung für realisierte Kursgewinne entsprechend auf den Abrechnungen ausgewiesen.
 
Verlustausgleich
Der Verlustausgleich bei privaten Einzeldepots ist gesetzlich geregelt und wird automatisch durch die Bank durchgeführt. Die Höhe der bezahlten KESt (bei Erträgen und realisierten Kursgewinnen) wird bei der Realisierung von Kursverlusten innerhalb eines Kalenderjahres gegen gerechnet. Der aktuelle Stand des Verlusttopfs ist bei verlusttopfrelevanten Buchungen einmal täglich am Kontoauszug ersichtlich.
 
  
Intraday-Handel
Folgende Punkte sind beim Intraday-Handel zu beachten:

  • Voraussetzung ein gekauftes Wertpapier noch am selben Tag zu verkaufen, ist der Erhalt der Durchführungsbestätigung von der Börse.
  • Dh. bei Online Börsen - dies kann im Regelfall binnen Sekunden möglich sein.
  • Dh. bei Offline Börsen - die Durchführungsbestätigung erhalten Sie in der Regel bis spätestens nächsten Tag; erst bei Erhalt dieser Durchführungsbestätigung kann der Verkauf durchgeführt werden.

 Sonderfall: Asien und Australien. An den Börsen Tokio und Sydney ist es aufgrund der Zeitverschiebung nicht möglich, einen Intraday-Handel zu betreiben. Ein Intraday-Handel an den Börsen Hongkong und Singapur ist für einen kurzen Zeitraum möglich. Vor der Auftragserteilung sollte man sich genau über die Handels- und Weiterleitungszeiten dieser Börsen informieren.


Offene Verkaufsaufträge
Sollte für eine Wertpapierposition im Depot eine noch nicht durchgeführte Verkaufsorder bestehen, wird trotzdem weiterhin die gesamte Menge in der Positionsübersicht und auch in der Verkaufsmaske angezeigt. Wird ein weiteres Mal die gesamte Menge verkauft wird die Fehlermeldung "Verkauf mit dieser Stückzahl nicht möglich. Bitte offene Aufträge beachten" ausgegeben. Weiters sind in der Positionsübersicht Positionen mit offenen Verkaufsaufträgen extra mit einem Info-Icon im Bereich "Kauf" gekennzeichnet. Durch Klick auf den Info-Icon wird ein Hinweis auf offene Verkaufsaufträge sichtbar.
 
Ca.-Kurswertberechnung
Die Circa-Kurswertberechnung bei einem Auftrag in ELBA-internet funktioniert folgendermaßen:

Bei Wertpapieren mit Stücknotiz (zB Aktien):
 

  • bei einem Bestens-Auftrag: Stück * letztem Kurs in der Datenbank
  • bei einem limitierten Auftrag: Stück * eingegebenes Limit
  • bei einem StopMarket-Auftrag: Stück * eingegebene StopMarke
  • bei einem StopLimit-Auftrag: Stück * eingegebenes Limit (nicht StopMarke)

Bei Wertpapieren mit Prozentnotiz (zB Anleihen):
 

  • bei einem Bestens-Auftrag: Nominale * letzter Kurs in der Datenbank
  • bei einem limitieren Auftrag: Nominale * eingegebenes Limit
  • bei einem StopMarket-Auftrag: Nominale * eingegebene StopMarke
  • bei einem StopLimit-Auftrag: Nominale * eingegebenes Limit (nicht StopMarke)

In beiden Fällen (Stücknotiz, Prozentnotiz) werden in der Circa-Kurswertberechnung auch die anfallenden Spesen berücksichtigt (außer Orderleitgebühr).
 
Vormerkbuchung
Bei Verkaufsaufträgen wird nach Einlangen der Durchführungsbestätigung eine entsprechende Haben-Vormerkung erstellt. Diese Vormerkung bewirkt eine vorzeitige Erhöhung des verfügbaren Betrags am Verrechnungskonto. Da dieser Betrag allerdings valutarisch noch nicht gebucht ist, kann es (unter anderem bei Überweisungen innerhalb der Valutafrist) zu valutarischen Überziehungen und somit zur Verrechnung von Soll- und Überziehungszinsen kommen.
 Bei Kaufaufträgen wird sofort nach Absenden des Auftrags anhand einer Soll-Vormerkung der verfügbare Betrag um den Auftragsgegenwert reduziert. Der Abrechnungsbetrag kann allerdings von der Soll-Vormerkung abweichen (Kurs erst nach Ausführung bekannt, Spesen abhängig von Ausführungskurs, ...).
 Bei einem Storno wird der verfügbare Betrag erst nach Bestätigung des Storno-Auftrags durch die Börse wieder erhöht. Erfolgt das Storno außerhalb der Börseöffnungszeiten, wird der verfügbare Betrag erst zu Börseeröffnung erhöht.
 Wird im Zuge einer Auftragsänderung das Limit nach oben geändert, wird auch die Soll-Vormerkung entsprechend angepasst. Bei Limitsenkung bleibt die Soll-Vormerkung unverändert.
 Auch bei einer positiven Kontodeckungsprüfung kann aufgrund Kursveränderungen am Verrechnungskonto ein Soll-Stand (inkl. Soll- und Überziehungszinsen) entstehen.
 
Fremdwährungen
Bei Fremdwährungsgeschäften (Wertpapier-Aufträge bei denen ein Unterschied zwischen der Handelswährung des Wertpapiers und der Abrechnungswährung besteht - zB US-Aktie wird über ein Euro-Konto abgewickelt) kann KEINE Sofort-Abrechnung erfolgen, da der Devisenkurs, der bei der Abrechnung zur Geltung kommt, zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststeht. Es wird der von der HYPO Oberösterreich fixierte Devisengeld- (bei einem Wertpapier-Kauf) bzw. -briefkurs (bei einem Wertpapier-Verkauf) des folgenden Tages  herangezogen.

Verwendeter Devisenkurs: Zwei Werktage vor Valuta aber mindestens einen Werktag nach Schlusstag (=Tag der Auftragsdurchführung)
 Die Abrechnung erfolgt an diesem Tag um ca. 16:00 Uhr - ab diesem Zeitpunkt kann die Abrechnung im Orderbuch abgerufen werden (zuvor ist das Belegsymbol nicht vorhanden). Diese Regelung ist notwendig, da vor Konvertierung die nötigen Barmittel beschafft werden müssen.

Die Haben-Vormerkung wird allerdings mit dem Devisenkurs des Tages der Auftragsdurchführung (-Schlusstag) generiert - dadurch kann es beim Abrechnungsbetrag und den vorgemerkten Haben Beträgen (Differenz zwischen Kontostand und verfügbaren Betrag) zu Abweichungen kommen.

Ertrag/Tilgung

Bei Ertrag und Tilgung von Fremdwährungsgeschäften (Handelswährung des Wertpapiers und Abrechnungswährung sind unterschiedlich - zB Tilgung eines US-Wertpapiers wird über ein Euro-Konto abgewicklelt) gibt es eine Sonderregelung zur Verwendung des Devisenkurses. Es wird der von der Bank fixierte Devisengeldkurs zwei Werktage vor dem Valutatag für die Abrechnung herangezogen.

Verwendeter Devisenkurs: Valutatag (Tag der Buchung auf dem Konto) MINUS zwei Werktage.
 
Sonderfälle Auftragsabwicklung

  • Türkei
     

Die Türkei hebt eine Quellensteuer auf realisierte Kursgewinne innerhalb eines Jahres sowie eine Quellensteuer von 15 Prozent auf Dividendenzahlungen ein. In diesem Zusammenhang muss vom Anleger eine türkische Steuernummer angefordert werden.
Aus diesem Grund werden von der HYPO Oberösterreich für türkische Wertpapiere keine Käufe mehr abgewickelt. Bei Verkäufen von bestehenden Positionen versuchen wir im Einzelfall eine außerbörsliche Regelung umzusetzen. In diesem Fall wenden Sie sich bitte an Ihren Berater.

  • Australien, Kanada, Großbritannien, Irland, Israel, Japan, Kasachstan, Korea, Norwegen, Neuseeland, Polen, Russland, USA, Türkei, Südafrika und Hongkong

Aufgrund einer Gesetzesänderung ist es, für die angeführten Länder, notwendig, die Identität des endbegünstigten Wertpapierinhabers gegenüber der Aufsichtsbehörde bekannt zu geben. Hat der Kunde dieser Offenlegung zugestimmt, können Wertpapiere mit einer ausländischen ISIN gekauft und verkauft werden. Erfolgte keine Offenlegung, können alle Wertpapiere mit einer ausländischen ISIN der oben genannten Länder für Käufe und Verkäufe in HYPO ELBA-internet bzw. Mein ELBA gesperrt sein. Es kann sein, dass zukünftig noch weitere Länder hinzukommen. Bitte wenden Sie sich im Bedarfsfall an Ihren Berater.

  • USA

Wird im Zug eines Wertpapierauftrags ein US-amerikanischer Handelsplatz (z.B. NYSE, NASDAQ) ausgewählt, so kann eine Durchführung an diesem gewählten Handelsplatz nicht garantiert werden. Grund ist die US-amerikanische Vorschrift "Order Protection Rule", welche jedem US-Broker vorschreibt, den Auftrag an jenem US-amerikanischen Handelsplatz mit dem besten Preis durchzuführen. Somit ist es dem US-Broker nicht erlaubt, jeden Auftrag an dem vom Kunden explizit gewünschten Handelsplatz auszuführen und ändert den Handelsplatz automatisch. Beispiel: Kauf Microsoft an der Börse NASDAQ, Abrechnung über die Börse NYSE.

Das US-Finanzministerium (U.S. Department of the Treasury) hat mit den im September 2015 veröffentlichten Verordnungen (Treasury Regulations) zu Section 871(m) des US-amerikanischen Steuergesetzbuches (Internal RevenueCode; IRC) eine US-Quellensteuerpflicht auf sogenannte Dividendenersatzzahlungen („dividend equivalent payments“) aus sämtlichen derivativen Finanzinstrumenten eingeführt, deren Wertentwicklung in einem bestimmten Maße (Delta) an die Wertentwicklung von US-Aktien gekoppelt ist. Diese Quellensteuerpflicht wird ab dem 1. Januar 2017 gelten. Die neue Regelung bedeutet eine massive Erweiterung der US-Quellensteuerpflicht, die Emittenten als auch Investment- und Depotbanken betreffen wird. Da konkrete Vorgaben zur Besteuerung der einzelnen Produkte fehlen, ist die Auftragserfassung für Käufe betroffener Produkte vorübergehend gesperrt. Für Verkäufe gelten diese Einschränkungen nicht. Fehlermeldung: "Seit dem 1. Jänner 2017 unterliegen bestimmte Wertpapiere bzw. Derivate mit einem US-Basiswert der US-Quellensteuer gemäß Abschnitt 871 (m) des US Bundessteuergesetzes. Mangels konkreter Besteuerungsvorgaben sind Käufe bis auf weiteres nicht möglich."

  • Frankreich
     

Frankreich verrechnet eine Finanztransaktionssteuer - das entsprechende Gesetz dazu wurde im März 2012 verabschiedet. Es handelt sich dabei nicht um die Steuer auf Finanztransaktionen, die seit geraumer Zeit auf europäischer Ebene diskutiert wird, sondern um eine nationale französische Steuer.

Eingehoben wird eine Steuer bei Käufen von französischen Aktien (und damit in Zusammenhang stehenden sogenannten ADRs und GDRs), die eine Marktkapitalisierung von über einer Milliarde Euro aufweisen. Diese Steuer ist am Abrechnungsbeleg unter der Position Finanztransaktionssteuer ausgewiesen. Eine Liste der betroffenen Unternehmen wird einmal jährlich vom Ministerium für Finanzen in Frankreich erstellt. Die aktuelle Liste der betroffenen Unternehmen finden Sie hier.

Aus abwicklungstechnischen Gründen können Kaufaufträge für französische Aktien ab sofort ausschließlich über die Börse Paris (= vorgeschlagener Handelsplatz lt. Ausführungspolitik) getätigt werden.

  • Italien
     

Neben Frankfreich hebt auch Italien seit 1. März 2013 eine Finanztransaktionssteuer ein. Die Steuer gilt für alle italienischen Aktien. Diese Steuer ist am Abrechnungsbeleg unter der Position Finanztransaktionssteuer ausgewiesen.

Aus abwicklungstechnischen Gründen können Kaufaufträge für italienische Aktien ab sofort ausschließlich über die Börse Mailand (= vorgeschlagener Handelsplatz lt. Ausführungspolitik) getätigt werden.

 

  • Spanien

Spanien verrechnet ab 16. Jänner 2021 eine Finanztransaktionssteuer. Es handelt sich hierbei um eine nationale spanische Steuer (keine EU-Gesetzgebung). Die Transaktionssteuer in Spanien bezieht sich auf den Kauf von ausgewählten Aktien von Unternehmen, die ihren Sitz in Spanien haben. Die Höhe ist aktuell 0,20 % vom Kaufpreis. Um Haftungsausschlüsse im Vorfeld zu vermeiden, werden ab sofort alle Aufträge spanischer Aktien ausschließlich über die Börse Madrid oder anderer entsprechender Handelspartner geleitet, die den Abzug dieser Steuer an der Quelle für uns berechnen. Am Beleg wird die Steuer unter Finanztransaktionssteuer ausgewiesen. 

 

  • Griechenland
     

Die Einführung einer Spekulationssteuer auf Kursgewinne griechischer Wertpapiere wurde vom griechischen Parlament mit 1. Jänner 2014 beschlossen. Österreichische Anleger sind von dieser Steuer aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) derzeit befreit. Für ausländische Anleger kann die Auswirkung dieser Steuer (Abzug, Abwicklung,..) aktuell nicht abgeschätzt werden.

  • Russland, Estland, Lettland, Litauen, Bulgarien, Kroatien, Rumänien, Serbien, Slowenien, Ukraine, Indonesien, Israel, Neuseeland, Südafrika, Korea, Brasilien, Argentinien, Malaysia, Thailand, Bosnien-Herzegowina, Montenegro, Mazedonien, Kasachstan

Die EU-Dienstleistungsrichtlinie MiFID aus dem Jahr 2007 schreibt vor, dass dem Kunden im Zuge der Auftragserteilung für jedes Wertpapier der bevorzugte Handelsplatz lt. Ausführungspolitik ausgewiesen werden muss. Diesen Vorgaben kann bei den in der Überschrift angeführten Ländern nicht nachgekommen werden.
Aus diesem Grund sind Käufe und Zukäufe mit folgenden ISIN-Ländercodes ausschließlich über die HYPO Oberösterreich möglich: RU (Russland), EE (Estland), LV (Lettland), LT (Litauen), BG (Bulgarien), HR (Kroatien), RO (Rumänien), RS (Serbien), SI (Slowenien), TR (Türkei), UA (Ukraine), ID (Indonesien), IL (Israel), NZ (Neuseeland), ZA (Südafrika), KR (Korea), BR (Brasilien), AR (Argentinien), MY (Malaysia), TH (Thailand), BA (Bosnien-Herzegowina), ME (Montenegro), MK (Mazedonien), KZ (Kasachstan)

Bei Kauf- und Zukaufsaufträgen von Wertpapieren dieser Länder wird eine entsprechende Hinweismeldung ("Kauf nur über Berater möglich!") ausgegeben.

 

  • Großbritannien


Die Stempel-Steuer in Großbritannien bezieht sich derzeit ausschließlich auf den Kauf von britischen und irischen Aktien an den britischen Börsen. An Börsen außerhalb Großbritanniens wird diese Steuer momentan nicht verrechnet.

  • Hongkong


Beim Kauf von Hongkonger Aktien wird eine Stempel-Steuer  vom Kurswert verrechnet.

Angaben zu den angezeigten Wertpapier-Kursen
 
Die Angabe der Kurse und der daraus errechneten Werte erfolgt ohne Gewähr. Alle Kursangaben sind Vergangenheitswerte. Sie dienen lediglich zur Orientierung und geben nicht den Kurs wieder, zu dem ein Auftrag tatsächlich durchgeführt wird. Insbesondere während der Auftragserteilung bis zu dessen Durchführung kann es zu Kursänderungen kommen. Alle Kursinformationen sind je nach ausgewählter Börse und Typ eines Wertpapiers unterschiedlich - in der Regel 15 Minuten - zeitverzögert.
 
Berechnungsmethodik für Kurswertveränderung in der Positionsübersicht
 
Die in der Positionsübersicht dargestellten Informationen zu absoluten und prozentuellen Änderungen bei Einzelpositionen sowie die angezeigten Summenveränderungen auf Basis des Gesamtdepots stellen keine Performanceentwicklung sondern lediglich eine Kurswertentwicklung dar. Eine Kurswertentwicklung kann von einer Performanceentwicklung abweichen. Bei einer Kurswertsentwicklung werden keine Kontobewegungen, Bestandsveränderungen, ertragsmindernde Gebührenaufwendungen und Ausschüttungen bei Wertpapierfonds berücksichtigt. Bei Einstandskursen werden bei allen Wertpapieren die Kurswerte herangezogen (Ausnahme: Fonds mit Ausgabeaufschlag). Die dargestellten Berechnungen stellen Vergangenheitswerte dar und beziehen sich rein auf den Einstandskurs bei Kauf bzw. bei Zukäufen auf einen Mischkurs der einzelnen Kauf-Einstandskurse verglichen mit dem aktuellen Börsekurs (neartime – dh. 15 Minuten zeitverzögert). Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass für die Richtigkeit der Einstandskurse keine Haftung übernommen wird.

Handelseinstellung von US-Penny-Stocks

Ab sofort können Kauf- und Verkaufsaufträge für Aktien, die an einer amerikanischen Börse mit einem Kurs unter 1,00 USD notieren, nicht mehr abgewickelt werden.
 
Bei Auftragserfassung solcher Wertpapiere in HYPO ELBA-internet bzw. HYPO ELBA-mobil erhalten Sie folgenden Hinweis:

 

  • Kauf: "Wertpapier-Kauf wegen Kurs unter 1 USD an US-Börsen nicht möglich!!"
     
  • Verkauf: "Wertpapier-Verkauf wegen Kurs unter 1 USD an US-Börsen nicht möglich!!"

 
Als Alternative können solche Wertpapiere weiterhin über andere Handelsplätze außerhalb der USA gekauft werden (bitte beachten Sie dabei gesondert das gehandelte Volumen!).

Technische Störungen
 

Sonstige Informationen zum Online-Wertpapierhandel

Fehlfunktionen im Mein ELBA

Punkt 8 der Bedingungen für Electronic Banking-Leistungen (Mein ELBA) sieht für Fehlfunktionen im Electronic Banking folgende Haftungsbegrenzung gegenüber Unternehmerkunden vor:

Im Verhältnis zu Kunden, die Unternehmer sind, haftet die HYPO Oberösterreich für durch Fehlfunktionen im Electronic Banking verursachte Schäden nur dann, wenn diese Fehlfunktionen auf von der HYPO Oberösterreich zu vertretendes grob schuldhaftes Verhalten zurückzuführen sind. Sollte diese Haftungsbegrenzung aus welchen Gründen immer nicht wirksam sein und die HYPO Oberösterreich gegenüber einem Unternehmer für Schäden haften, ohne dass ein von der HYPO Oberösterreich zu vertretendes Verschulden vorläge, so ist diese Haftung pro schädigendem Ereignis und geschädigtem Kontoinhaber auf EUR 20.000,00 und überdies insgesamt gegenüber allen Kunden auf höchstens EUR 400.000,00 begrenzt. Die HYPO Oberösterreich trifft aber jedenfalls keine Haftung, wenn der Schaden durch einen unabhängigen Dritten oder sonst durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde, das weder auf einen Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Mittel der automationsunterstützten Datenverarbeitung der HYPO Oberösterreich beruht.

Fehlermeldung: Datenübertragung war nicht erfolgreich
Wenn nach einer Auftragserfassung die Fehlermeldung 'Datenübertragung war nicht erfolgreich' aufscheint, ist es trotzdem möglich, dass der Auftrag weitergeleitet wird. (Leitungsprobleme entstanden erst nach Abschicken des Auftrages.) Bitte kontrollieren Sie vor Erteilen eines neuen Auftrages im Orderbuch, ob der gegebene Auftrag zu sehen ist.