Orderrichtlinien
Folgende Richtlinien sind wichtig für eine erfolgreiche Wertpapier-Auftragserteilung.
Allgemeines - Generelle Orderrichtlinien
Kennnummernverwendung
Bei der Wertpapierauftragserfassung und Wertpapiersuche muss die ISIN (International Securities Identification Number) verwendet werden. Die ISIN stellt eine zwölfstellige alphanumerische Zahl dar (z.B. AT0000606306). Diese ISIN wird auf sämtlichen Belegen (Abrechnung, Depotauszug, Internet-Banking, etc.) dargestellt und ist maßgeblich für die Abwicklung von Wertpapieraufträgen. Alle Masken in Mein ELBA Wertpapier wie Positionsübersicht, Orderbuch, Positionsdetails, Orderdetails, Umsätze, etc. werden mit der ISIN angezeigt.
Doppelausführungen Short-Positionen
Es ist unzulässig Short-Positionen einzugehen. Sie können aber im Einzelfall dennoch entstehen, wenn ein Verkauf doppelt durchgeführt wird und somit mehr Stücke verkauft werden, als ursprünglich am Wertpapierdepot verfügbar waren. Solche Konstellationen treten in der Regel sehr selten bei Storno- und Änderungsaufträgen auf. Die Short-Bestände sind durch den Kunden (= Internetkunde) sofort nach Auftreten glattzustellen.
Beim Beratungsgeschäft ist die Bank dazu berechtigt die Short-Bestände sofort nach Auftreten – auch ohne Auftrag des Kunden - glattzustellen. Erfolgt beim Internethandel dieser Schritt nicht innerhalb eines Tages, ist die Bank berechtigt, die Short-Position ohne Auftrag des Kunden glattzustellen. Sämtliche daraus erwachsende Kosten und Nebengebühren werden dem Verrechnungskonto des Kunden angelastet.
Auftragsprüfung bei beratungsfreien Geschäften
Ein beratungsfreies Geschäft ist die Durchführung von Wertpapieraufträgen, denen keine persönliche Empfehlung der Bank (Anlageberatung) zugrunde liegt. Dazu muss die Bank Informationen zu Ihrer Erfahrung und Ihren Kenntnissen in Bezug auf das von Ihnen gewünschte Finanzinstrument einholen.
Anhand dieser Informationen beurteilt die Bank, ob Sie über die erforderliche Erfahrung und Kenntnisse verfügen, um die Risiken im Zusammenhang mit dem von Ihnen gewünschten Finanzinstrument zu verstehen (Angemessenheitsprüfung). Es erfolgt keine Prüfung, ob das gewünschte Finanzinstrument (Wertpapier) Ihren Anlagezielen, Ihren finanziellen Verhältnissen und Ihrer Risikotoleranz entspricht. Wird Ihr Depot als Gemeinschaftsdepot mit Einzelverfügung von mehreren Depotmitinhabern geführt, erfolgt die oben erwähnte Angemessenheitsprüfung auf den Depotmitinhaber, der den konkreten Auftrag erteilt. Die anderen Depotmitinhaber bleiben in diesem Fall unberücksichtigt.
Wird ein konkreter Auftrag von einem Zeichnungsberechtigten erteilt, erfolgt die Angemessenheitsprüfung auf den Zeichnungsberechtigten, der den konkreten Auftrag erteilt. Auch hier erfolgt keine Prüfung, auf die bereits oben genannten Parameter.
Orderbuch
Richtlinie betrifft den Handel über Internet, Telefon und Smartphone. Die Anzeige der Daten (Aufträge, Belege,...) im Orderbuch ist zeitlich begrenzt, bei Funktionsaufruf wird ein Zeitraum von einem Monat vorausgewählt. Damit auch ältere Aufträge ersichtlich werden (zB zum Abruf der Abrechnung oder zum Erteilen von Storno- bzw. Änderungsaufträgen), muss der Anzeigezeitraum über die Datumsfelder entsprechend verlängert werden. Das Orderbuch steht in der kostenlosen Mein ELBA-Basis-Version maximal 400 Tage und in der kostenpflichtigen Plus-Version maximal 800 Tage in die Vergangenheit zur Verfügung.
Auswirkungen der Kursgewinnbesteuerung
Steuerliche Kategorisierung von Neu- und Altbeständen
Aufgrund der neuen steuerlichen Regelungen im Rahmen der Einführung der Kursgewinnsteuer kann es zu unterschiedlichen steuerlichen Beständen kommen: steuerlicher Altbestand und steuerlicher Neubestand. Die steuerlichen Kategorien Altbestand (Aktien- und Fondskäufe vor 1.1.2011, Anleihen und Zertifikatekäufe vor 1.4.2012) und Neubestand (Aktien- und Fondskäufe nach 1.1.2011, Anleihen und Zertifikatekäufe nach 1.4.2012) werden im Depot in einer Position zusammengefasst dargestellt. Allerdings werden im Hintergrund, in der sogenannten steuerlichen Positionsführung, die einzelnen Bestände getrennt abgespeichert.
Bei Neubestand kann der Fall eintreten, dass die Anschaffungskosten nicht vorhanden sind. Dies kann bei Depotüberträgen und Lieferungen von Wertpapieren der Fall sein, wenn die tatsächlichen Anschaffungskosten von der übertragenden Bank nicht mitgegeben werden beziehungsweise die tatsächlichen Anschaffungskosten nicht nachgewiesen werden können. In diesen Fällen werden die Anschaffungskosten pauschal anhand des aktuellen Marktpreises ermittelt (Neubestand mit Ersatzbemessung). Ist allerdings kein aktueller Marktpreis vorhanden, werden die Anschaffungskosten erst bei Verkauf der Wertpapiere vom Verkaufserlös abgeleitet (Neubestand ohne Kurs).
Es kann daher sein, dass zum selben Wertpapier bis zu vier unterschiedliche Steuerpositionen vorhanden sind:
- Neubestand mit Ersatzbemessung
Bei Neubestand mit Ersatzbemessung werden die steuerlichen Anschaffungskosten anhand eines Gemeinen Wertes ermittelt. Rechtlicher Hintergrund: § 93 Abs. 4 EStG, KESt-Neubestand mit Anschaffungskosten nach dem gleitenden Durchschnittsverfahren. Der Gemeine Wert dient als Ersatzbemessung für die fehlenden steuerlichen Anschaffungskosten. Dies kann bei Lieferungen und Depotüberträgen der Fall sein. Die Gewinne sind nicht endbesteuert.
- Neubestand ohne Kurs
Bei Neubestand ohne Kurs sind weder die steuerlichen Anschaffungskosten noch ein Gemeiner Wert ermittelbar. Rechtlicher Hintergrund: § 93 Abs. 4 EStG, KESt-Neubestand ohne vorhandene Anschaffungskosten. Die Gewinne sind nicht endbesteuert.
- Neubestand
Bei Neubestand sind die steuerlichen Anschaffungskosten vollständig vorhanden. Rechtlicher Hintergrund: § 27a Abs. 4 Zi 3 EStG, KESt-Neubestand mit Anschaffungskosten nach dem gleitenden Durchschnittsverfahren. Die Gewinne sind durch den Kapitalertragssteuerabzug endbesteuert.
- Altbestand
Der Altbestand unterliegt nicht der KESt auf Kursgewinne. Es handelt sich dabei um Aktien und Fonds, die vor 1.1.2011 und um Anleihen und Zertifikate, die vor 1.4.2012 erworben wurden.
Zukäufe zu bereits bestehenden Wertpapierpositionen werden im Depot mit den bereits bestehenden zu einer Gesamtposition zusammengeführt.
Die einzelnen steuerlichen Bestände (Alt- und Neubestand) sind in der Positionsübersicht in den Wertpapierdetails ersichtlich.
Bei Verkaufsaufträgen werden diese Bestände in jener Reihenfolge abgebaut, welche in den Wertpapierdetails bzw. direkt in der Verkaufsmaske angezeigt wird. Sollte der Kunde mit dieser Reihenfolge nicht einverstanden sein, kann diese Reihenfolge direkt in der Verkaufsmaske abgeändert werden. Der bevorzugte Steuertopf kann danach in den Orderdetails bzw. in der Storno- oder Änderungsmaske nachvollzogen werden. Eine nachträgliche Änderung des bevorzugten Steuertopfes ist nur mittels Storno- und Neuauftrag möglich.
Belegwesen
Im Belegwesen (Auftragsbestätigung und Auftragsabrechnung) ergeben sich aufgrund der Einführung der Kursgewinnsteuer Neuerungen. Bei Käufen werden die steuerlich relevanten Anschaffungskosten zusätzlich ausgewiesen. Bei Verkäufen wird eine eventuelle KESt-Belastung für realisierte Kursgewinne entsprechend auf den Abrechnungen ausgewiesen.
Verlustausgleich
Der Verlustausgleich bei privaten Einzeldepots ist gesetzlich geregelt und wird automatisch durch die Bank durchgeführt. Die Höhe der bezahlten KESt (bei Erträgen und realisierten Kursgewinnen) wird bei der Realisierung von Kursverlusten innerhalb eines Kalenderjahres gegen gerechnet.
Intraday-Handel
Folgende Punkte sind beim Intraday-Handel im Internet zu beachten. Voraussetzung ein gekauftes Wertpapier noch am selben Tag zu verkaufen, ist der Erhalt der Durchführungsbestätigung der Börse.
- Dh. bei Online Börsen - dies kann binnen Sekunden sein.
- Dh. bei Offline Börsen - die Durchführungsbestätigung erhalten Sie in der Regel bis spätestens nächsten Tag; erst bei Erhalt dieser Durchführungsbestätigung kann der Verkauf durchgeführt werden.
- Im Beratungsgeschäft (Berater führt Aufträge für Kunden durch), kann durch eine Online-Anbindung der wichtigsten Handelsplätze im EU-Raum sowie Amerika und Kanada ein Intraday-Handel (= Abwicklung von Käufen und Verkäufen des gleichen Wertpapiers innerhalb eines Tage) angeboten werden.
Sonderfall: Asien und Australien. An den Börsen Tokio und Sydney ist es aufgrund der Zeitverschiebung nicht möglich, einen Intraday-Handel zu betreiben. Ein Intraday-Handel an den Börsen Hongkong und Singapur ist für eine kurzen Zeitraum möglich. Vor der Auftragserteilung sollte man sich genau über die Handels- und Weiterleitungszeiten dieser Börsen informieren.
Offene Verkaufsaufträge
Sollte für eine Wertpapierposition im Depot eine noch nicht durchgeführte Verkaufsorder bestehen, wird trotzdem weiterhin die gesamte Menge in der Positionsübersicht und auch in der Verkaufsmaske angezeigt. Wird ein weiteres Mal die gesamte Menge verkauft, wird die Fehlermeldung "Verkauf mit dieser Stückzahl nicht möglich. Bitte offene Aufträge beachten." ausgegeben. Weiters sind in der Positionsübersicht Positionen mit offenen Verkaufsaufträgen extra mit einem Info-Icon im Bereich „Kauf" gekennzeichnet. Durch Klick auf den Info-Icon wird ein Hinweis auf offene Verkaufsaufträge sichtbar.
Circa-Kurswertberechnung
Die Circa-Kurswertberechnung bei einem Börsen-Auftrag in Mein ELBA funktioniert folgendermaßen:
Bei Wertpapieren mit Stücknotiz (z.B. Aktien):
- bei einem Bestens-Auftrag: Stück * letztem Kurs in der Datenbank
- bei einem limitierten Auftrag: Stück * eingegebenes Limit
- bei einem StopMarket-Auftrag: Stück * letztem Kurs in der Datenbank
- bei einem StopLimit-Auftrag: Stück * eingegebenes Limit (nicht StopMarke)
Bei Wertpapieren mit Prozentnotiz (z.B. Anleihen):
- bei einem Bestens-Auftrag: Nominale * letzter Kurs in der Datenbank
- bei einem limitieren Auftrag: Nominale * eingegebenes Limit
- bei einem StopMarket-Auftrag: Nominale * letzter Kurs in der Datenbank
- bei einem StopLimit-Auftrag: Nominale * eingegebenes Limit (nicht StopMarke)
In beiden Fällen (Stücknotiz, Prozentnotiz) werden bei börslichen Auftragserteilung in der Circa-Kurswertberechnung auch die anfallenden Spesen berücksichtigt (außer Orderleitgebühr).
Vormerkbuchung
Verkaufsaufträge
Bei Verkaufsaufträgen wird nach Einlangen der Durchführungsbestätigung eine entsprechende Haben-Vormerkung erstellt. Diese Vormerkung bewirkt eine vorzeitige Erhöhung des verfügbaren Betrags am Verrechnungskonto. Da dieser Betrag allerdings valutarisch noch nicht gebucht ist, kann es (unter anderem bei Überweisungen innerhalb der Valutafrist) zu valutarischen Überziehungen und somit zur Verrechnung von Soll- und Überziehungszinsen kommen.
Kaufaufträge
Bei Kaufaufträgen wird sofort nach Absenden des Auftrags anhand einer Soll-Vormerkung der verfügbare Betrag um den Auftragsgegenwert reduziert.
Der Abrechnungsbetrag kann allerdings von der Soll-Vormerkung abweichen (Kurs erst nach Ausführung bekannt, Spesen abhängig von Ausführungskurs, etc.).
- Bei einem Storno wird der verfügbare Betrag erst nach Bestätigung des Storno-Auftrags durch die Börse wieder erhöht. Erfolgt das Storno außerhalb der Börseöffnungszeiten, wird der verfügbare Betrag erst zu Börseeröffnung erhöht.
- Wird im Zuge einer Auftragsänderung das Limit nach oben geändert, wird auch die Soll-Vormerkung entsprechend angepasst. Bei Limitsenkung bleibt die Soll-Vormerkung unverändert.
- Auch bei einer positiven Kontodeckungsprüfung kann aufgrund Kursveränderungen am Verrechnungskonto ein Soll-Stand (inkl. Soll- und Überziehungszinsen) entstehen.
Fremdwährungen
Kauf / Verkauf
Bei Fremdwährungsgeschäften (Wertpapier-Aufträge bei denen ein Unterschied zwischen der Handelswährung des Wertpapiers und der Abrechnungswährung besteht - z.B. US-Aktie wird über ein Euro-Konto abgewickelt) kann KEINE Sofort-Abrechnung erfolgen, da der Devisenkurs, der bei der Abrechnung zur Geltung kommt, zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststeht. Es wird der von der Oberösterreichischen Landesbank Aktiengesellschaft fixierte Devisengeld- (bei einem Wertpapier-Kauf) bzw. -briefkurs (bei einem Wertpapier-Verkauf) des folgenden Tages herangezogen.
Verwendeter Devisenkurs: Zwei Werktage vor Valuta aber mindestens einen Werktag nach Schlusstag (= Tag der Auftragsdurchführung)
Die Abrechnung erfolgt an diesem Tag um ca. 16:00 Uhr - ab diesem Zeitpunkt kann die Abrechnung im Orderbuch abgerufen werden (zuvor ist das Belegsymbol nicht vorhanden). Diese Regelung ist notwendig, da vor Konvertierung die nötigen Barmittel beschafft werden müssen.
Die Haben-Vormerkung wird allerdings mit dem Devisenkurs des Tages der Auftragsdurchführung (=Schlusstag) generiert – dadurch kann es beim Abrechnungsbetrag und den vorgemerkten Haben-Beträgen (Differenz zwischen Kontostand und verfügbaren Betrag) zu Abweichungen kommen.
Ertrag/Tilgung
Bei Ertrag und Tilgung von Fremdwährungsgeschäften (Handelswährung des Wertpapiers und Abrechnungswährung sind unterschiedlich - zB Tilgung eines US-Wertpapiers wird über ein Euro-Konto abgewickelt) gibt es eine Sonderregelung zur Verwendung des Devisenkurses. Es wird der von der Oberösterreichischen Landesbank Aktiengesellschaft fixierte Devisengeldkurs zwei Werktage vor dem Valutatag für die Abrechnung herangezogen.
Verwendeter Devisenkurs: Valutatag (Tag der Buchung auf dem Konto) minus zwei Werktage
Sonderfälle bei Auftragsabwicklung
USA
Wird im Zug eines Wertpapierauftrags ein amerikanischer Handelsplatz (zB NYSE, NASDAQ) ausgewählt, so kann eine Durchführung an diesem gewählten Handelsplatz nicht garantiert werden. Grund ist eine US-amerikanische Vorschrift namens "Order Protection Rule", welche jeden US-Broker vorschreibt, den Auftrag an jenem amerikanischen Handelsplatz mit dem besten Preis durchzuführen. Somit ist es dem US-Broker nicht erlaubt, jeden Auftrag an dem vom Kunden explizit gewünschten Handelsplatz auszuführen und ändert den Handelsplatz automatisch. Beispiel: Kauf Microsoft an der Börse NASDAQ, Abrechnung über die Börse NYSE
Das US-Finanzministerium (U.S. Department of the Treasury) hat mit den im September 2015 veröffentlichten Verordnungen (Treasury Regulations) zu Section 871 (m) des US-amerikanischen Steuergesetzbuches (Internal RevenueCode; IRC) eine US-Quellensteuerpflicht auf sogenannte Dividendenersatzzahlungen („dividend equivalent payments“) aus sämtlichen derivativen Finanzinstrumenten eingeführt, deren Wertentwicklung in einem bestimmten Maße (Delta) an die Wertentwicklung von US-Aktien gekoppelt ist. Diese Quellensteuerpflicht wird ab dem 1. Januar 2017 gelten. Die neue Regelung bedeutet eine massive Erweiterung der US-Quellensteuerpflicht, die Emittenten als auch Investment- und Depotbanken betreffen wird. Da konkrete Vorgaben zur Besteuerung der einzelnen Produkte fehlen, ist die Auftragserfassung für Käufe betroffener Produkte vorübergehend gesperrt. Für Verkäufe gelten diese Einschränkungen nicht. Fehlermeldung: „Seit dem 1. Jänner 2017 unterliegen bestimmte Wertpapiere bzw. Derivate mit einem US-Basiswert der US-Quellensteuer gemäß Abschnitt 871 (m) des US Bundessteuergesetztes. Mangels konkreter Besteuerungsvorgaben sind Käufe bis auf weiteres nicht möglich.“
Türkei
Die Türkei hebt eine Quellensteuer auf realisierte Kursgewinne innerhalb eines Jahres sowie eine Quellensteuer von 15 Prozent auf Dividendenzahlungen ein. In diesem Zusammenhang muss vom Anleger eine türkische Steuernummer angefordert werden.
Aus diesem Grund werden von der Oberösterreichische Landesbank Aktiengesellschaft für türkische Wertpapiere keine Käufe mehr abgewickelt. Bei Verkäufen wenden Sie sich bitte an Ihren Berater.
Australien, Kanada, Großbritannien, Irland, Israel, Japan, Kasachstan, Korea, Norwegen, Neuseeland, Polen, Russland, USA, Türkei, Südafrika und Hongkong
Aufgrund einer Gesetzesänderung ist es für die angeführten Länder notwendig, die Identität des endbegünstigten Wertpapierinhabers gegenüber der Aufsichtsbehörde bekannt zu geben. Hat der Kunde dieser Offenlegung zugestimmt, können Wertpapiere mit einer ausländischen ISIN gekauft und verkauft werden. Erfolgt keine Offenlegung, können alle Wertpapiere mit einer ausländischen ISIN der oben genannten Länder für Käufe und Verkäufe in Mein ELBA gesperrt sein. Es kann sein, dass zukünftig noch weitere Länder hinzukommen. Bitte wenden Sie sich im Bedarfsfall an Ihren Berater.
Frankreich
Frankreich verrechnet eine Finanztransaktionssteuer - das entsprechende Gesetz dazu wurde im März 2012 verabschiedet. Es handelt sich dabei nicht um die Steuer auf Finanztransaktionen, die seit geraumer Zeit auf europäischer Ebene diskutiert wird, sondern um eine nationale französische Steuer.
Eingehoben wird eine Steuer bei Käufen von französischen Aktien (und damit in Zusammenhang stehenden sogenannten ADRs und GDRs), die eine Marktkapitalisierung von über 1 Milliarde Euro aufweisen. Diese Steuer ist am Abrechnungsbeleg unter der Position Finanztransaktionssteuer ausgewiesen. Eine Liste der betroffenen Unternehmen wird einmal jährlich vom Ministerium für Finanzen in Frankreich erstellt.
Aus abwicklungstechnischen Gründen können Kaufaufträge für französischer Aktien ab sofort ausschließlich über die Börse Paris (= vorgeschlagener Handelsplatz lt. Durchführungspolitik) getätigt werden.
Italien
Neben Frankfreich hebt auch Italien seit 1. März 2013 für alle italienischen Aktien eine Finanztransaktionssteuer ein. Diese Steuer ist am Abrechnungsbeleg unter der Position Finanztransaktionssteuer ausgewiesen.
Aus abwicklungstechnischen Gründen können Kaufaufträge für italienische Aktien ab sofort ausschließlich über die Börse Mailand (= vorgeschlagener Handelsplatz lt. Durchführungspolitik) getätigt werden.
Griechenland
Die Einführung einer Spekulationssteuer auf Kursgewinne auf griechische Wertpapiere wurde vom griechischen Parlament mit 1. Jänner 2014 beschlossen. Österreichische Anleger sind von dieser Steuer aufgrund des aktuellen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) derzeit befreit. Für ausländische Anleger kann die Auswirkung dieser neuen Steuer (Abzug, Abwicklung,..) aktuell nicht abgeschätzt werden.
Russland, Estland, Lettland, Litauen, Bulgarien, Kroatien, Rumänien, Serbien, Slowenien, Türkei, Ukraine, Indonesien, Israel, Neuseeland, Südafrika, Korea, Brasilien, Argentinien, Malasyia, Thailand, Bosnien-Herzegowina, Montenegro, Mazedonien, Kasachstan
Die EU-Dienstleistungsrichtlinie MiFID aus dem Jahr 2007 schreibt vor, dass dem Kunden im Zuge der Auftragserteilung für jedes Wertpapier der bevorzugte Handelsplatz lt. Durchführungspolitik ausgewiesen werden muss. Diesen Vorgaben kann bei den in der Überschrift angeführten Ländern nicht nachgekommen werden.
Aus diesem Grund sind Käufe und Zukäufe mit folgenden ISIN-Ländercodes ausschließlich über die Oberösterreichische Landesbank Aktiengesellschaft möglich: RU (Russland), EE (Estland), LV (Lettland), LT (Litauen), BG (Bulgarien), HR (Kroatien), RO (Rumänien), RS (Serbien), SI (Slowenien), TR (Türkei), UA (Ukraine), ID (Indonesien), IL (Israel), NZ (Neuseeland), ZA (Südafrika), KR (Korea), BR (Brasilien), AR (Argentinien), MY (Malaysia), TH (Thailand), BA (Bosnien-Herzegowina), ME (Montenegro), MK (Mazedonien), KZ (Kasachstan)
Bei Kauf- und Zukaufsaufträgen von Wertpapieren dieser Länder wird eine entsprechende Hinweismeldung ("Kauf nur über Berater möglich!") ausgegeben.
Großbritannien
Die Stempel-Steuer in Großbritannien bezieht sich derzeit ausschließlich auf den Kauf von britischen und irischen Aktien an den britischen Börsen. An Börsen außerhalb Großbritanniens wird diese Steuermomentan nicht verrechnet.
Hongkong
Beim Kauf von Hongkonger Aktien wird eine Stempel-Steuer vom Kurswert verrechnet.
Spanien
Spanien verrechnet ab 16. Jänner 2021 eine Finanztransaktionssteuer. Es handelt sich hierbei um eine nationale spanische Steuer (keine EU-Gesetzgebung). Die Transaktionssteuer in Spanien bezieht sich auf den Kauf von ausgewählten Aktien von Unternehmen, die ihren Sitz in Spanien haben. Die Höhe ist aktuell 0,20 % vom Kaufpreis. Um Haftungsausschlüsse im Vorfeld zu vermeiden, werden ab sofort alle Aufträge spanischer Aktien ausschließlich über die Börse Madrid oder anderer entsprechender Handelspartner geleite, die den Abzug dieser Steuer an der Quelle für uns berechnen. Am Beleg wird die Steuer unter Finanztransaktionssteuer ausgewiesen.
Ungarn
Seit April 2023 wird bei Käufen an der Budapester Börse (auf alle ISIN die mit HU beginnen) eine Finanztransaktionssteuer von 0,3 % vom Kurswert abgezogen (max. HUF 10.000, entspricht aktuell ca. EUR 25,-).
Kurse und Bewertung - Auskünfte zu Wertpapierkursen und Depotbewertungen
Angaben zu den angezeigten Wertpapier-Kursen
Die Angabe der Kurse und der daraus errechneten Werte erfolgt ohne Gewähr. Alle Kursangaben sind Vergangenheitswerte. Sie dienen lediglich zur Orientierung und geben nicht den Kurs wieder, zu dem ein Auftrag tatsächlich durchgeführt wird. Insbesondere während der Auftragserteilung bis zu dessen Durchführung kann es zu Kursänderungen kommen. Alle Kursinformationen sind je nach ausgewählter Börse und Typ eines Wertpapiers unterschiedlich - in der Regel 15 Minuten - zeitverzögert.
Berechnungsmethodik für Kurswertveränderung in der Positionsübersicht
Die in der Positionsübersicht dargestellten Informationen zu absoluten und prozentuellen Änderungen bei Einzelpositionen sowie die angezeigten Summenveränderungen auf Basis des Gesamtdepots stellen keine Performanceentwicklung sondern lediglich eine Kurswertentwicklung dar. Eine Kurswertentwicklung kann von einer Performanceentwicklung abweichen. Bei einer Kurswertsentwicklung werden keine Kontobewegungen, Bestandsveränderungen, ertragsmindernde Gebührenaufwendungen und Ausschüttungen bei Wertpapierfonds berücksichtigt.
Bei Einstandskursen werden bei allen Wertpapieren die Kurswerte herangezogen (Ausnahme: Fonds mit Ausgabeaufschlag). Die dargestellten Berechnungen stellen Vergangenheitswerte dar und beziehen sich rein auf den Einstandskurs bei Kauf bzw. bei Zukäufen auf einen Mischkurs der einzelnen Kauf-Einstandskurse verglichen mit dem aktuellen Börsekurs (neartime – dh. 15 Minuten zeitverzögert). Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass für die Richtigkeit der Einstandskurse keine Haftung übernommen wird.
Fonds- und Anleihenaufträge - Handel über Fondsgesellschaften und Fixkursangebot
Fonds über die Fondsgesellschaft (KAG)
Abwicklung von Fondsaufträgen
Aufträge für nicht börsenotierte Wertpapierfonds (in der Praxis der Regelfall) werden ausschließlich Bestens weitergeleitet. Käufe und Verkäufe werden nicht über die Börse, sondern direkt über die jeweilige Fondsgesellschaft abgewickelt, daher ist eine Beschränkung der Gültigkeit nicht möglich.
Um hier eine optimale Hilfestellung zu geben, werden alle Felder, die nicht befüllt werden müssen (z.B. Limitart, Limitzusatz, Gültigkeit, etc) ausgeblendet. In diesem Fall ist nur mehr die gewünschte Stückzahl einzugeben (Bei börsennotierten Fonds sind alle relevanten Felder zu befüllen!).
Weiterleitung und Durchführung (nicht börsenotierte Fonds)
Fonds | Ordererteilung |
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KEPLER Fonds | vor 12:15 Uhr: Preis vom nächsten Börsetag nach 12:15 Uhr: Preis vom übernächsten Börsetag |
KEPLER Fonds (Dachfonds) | vor 12:15 Uhr: Preis vom übernächsten Börsetag nach 12:15 Uhr: Preis vom über-übernächsten Börsetag |
Inländische und ausländische Investmentfonds | Stündliche Weiterleitung der Aufträge zwischen 8:00 und 16:00 Uhr: Je nach Fonds werden von den Fondsgesellschaften täglich, wöchentlich oder monatlich Preise veröffentlicht. Aufträge, die bei uns eintreffen, werden je nach Annahmefrist der jeweiligen Fondsgesellschaft mit dem nächsten oder übernächsten veröffentlichten Preis abgerechnet. Verkaufsaufträge sind erst möglich, wenn der Kaufauftrag abgerechnet wurde. Ihr:e persönliche:r HYPO Oberösterreich Berater:in informiert Sie gerne über abwicklungsspezifische Informationen. |
Tradingfonds (Fonds ohne AGA) | Stündliche Weiterleitung der Aufträge zwischen 8:00 und 16:00 Uhr: Je nach Fonds werden von den Fondsgesellschaften täglich, wöchentlich oder monatlich Preise veröffentlicht. Aufträge, die bei uns eintreffen, werden je nach Annahmefrist der jeweiligen Fondsgesellschaft mit dem nächsten oder übernächsten veröffentlichten Preis abgerechnet. Verkaufsaufträge sind erst möglich, wenn der Kaufauftrag abgerechnet wurde. Ihr:e persönliche:r HYPO Oberösterreich Berater:in informiert Sie gerne über abwicklungsspezifische Informationen. |
Abwicklung von Ansparplänen mit Fonds
Mit dem Fonds Sparplan können Sie regelmäßig in Fonds anlegen. Grundsätzlich sind alle KEPLER Fonds, sowie ausgewählte Fonds von internationalen Fondsgesellschaften für den Ansparplan vorgesehen. Ob ein Fonds für den Ansparplan definitiv geeignet ist, ist bei den Eckdaten des jeweiligen Fonds (Sparplan: Ja) ersichtlich. Über die Fondssuche sind alle ansparfähigen Fonds auffindbar.
KEPLER und internationale Fonds
- Anspartermin ist der 10. des Monats
- Ansparbetrag: ab EUR 50,-
- Es werden so viele Anteile (auch Tausendstelanteile) vom definierten Fonds erworben, wie für den vereinbarten Ansparbetrag zum Ausgabepreis angeschafft werden können.
- Damit die erstmalige Durchführung zu dem im Auftrag genannten Tag erfolgen kann, muss der Auftrag zwei Bankwerktage (Ausnahme: Wenn die erste Durchführung auf ein Wochenende bzw. einen österreichischen Bankfeiertag fällt = drei Bankwerktage) vor dem im Vertrag genannten Tag bis 12:15 Uhr bei der Bank einlangen. Ansonsten wird der Auftrag zum nächsten Termin gemäß Ansparrhythmus durchgeführt.
Exchange Traded Funds (ETF)
- Mit einem ETF-Sparplan können Sie regelmäßig in ausgewählte ETFs veranlagen.
- Anspartermin ist der 10. des Monats
- Ansparbetrag: ab EUR 50,-
- Es werden so viele Anteile vom definierten ETF erworben, wie für den vereinbarten Ansparbetrag zum Ausgabepreis angeschafft werden können. Es können nur ganze Stücke erworben werden.
- Die Bank ermittelt am Durchführungstag bzw. dem darauf folgenden Bankarbeitstag anhand des letzten verfügbaren Schlusskurses zuzüglich eines allfälligen Serviceentgeltes sowie fremden Spesen und Gebühren laut aktuell gültigen Leistungs- und Preisblatt die Anzahl der zu erwerbenden Anteile des jeweiligen ETFs und platziert um ca. 16:00 Uhr einen Kaufauftrag als Bestens Order (ohne Limitierung)“ an der Börse gemäß Ausführungspolitik.
- Im Falle einer Handelsaussetzung an der Börse zum Durchführungszeitpunkt erfolgt in diesem Monat keine Durchführung. Die Aufträge werden automatisch gelöscht. An Börsenfeiertagen im Durchführungsland erfolgt die Weiterleitung am folgenden Bankarbeitstag. Sollte es am Durchführungstag nur zu einer Teilausführung kommen, so werden die Anteile aliquot zugeteilt.
Zusätzlich sind die Vertragsbedingungen für den Fonds Sparplan zu beachten.
Basisinformationsblatt (BIB)
Gemäß Investmentfondsgesetz 2011 sind Anlegern bei jedem Investmentfondsauftrag rechtzeitig vor der Auftragserteilung das „Basisinformationsblatt (BIB)“ zur Verfügung zu stellen. Dieses Dokument gibt einen Überblick über die gewählte Fondsveranlagung. Bei Fondsaufträgen in Mein ELBA wird in der jeweiligen Auftragsmaske ein entsprechender Link zum Abruf des „Basisinformationsblatt (BIB)“ in elektronischer Form bereitgestellt. Durch Bestätigen der Kenntnisnahme zu diesem Thema akzeptiert der Kunde den angeführten Ablauf und verzichtet auf den Erhalt der Dokumente in Papierform.
Anleihenhandel über Fixkursangebot
Kaufauftrag
Bei einem Anleihenkauf über das Fixkursangebot erfolgt die Abrechnung zum Fixkurs, der im jeweiligen Angebot sichtbar ist und es fallen keine zusätzlichen Kaufspesen an. Aufträge können sowohl über die Kauf-Funktion auf der Homepage als auch direkt über Mein ELBA (mittels Eingabe der Kennnummer in der Auftragserfassungsmaske) erfasst werden.
Sollte ein Angebot vorhanden sein, wird nach Erfassung der Wertpapierkennnummer ein neuer Handelsplatz namens "FIXKURSANGEBOT" angezeigt. Nach Auswahl dieses Handelsplatzes wird das Geschäft sofort ausgeführt und die Abrechnung kann gleich im Orderbuch abgerufen werden (außer Fremdwährungsanleihen).
Verkaufsauftrag
Für Anleihen steht kein Verkaufsfixkursangebot zur Verfügung. Ihr:e persönliche:r HYPO Oberösterreich Berater:in unterstützt Sie gerne bei der Verkaufsabwicklung.
Sonderfälle - Sonstige Informationen zum Online-Wertpapierhandel
Informationen zu möglichen Sonderfällen im Online-Wertpapierhandel
Fehlfunktionen in Mein ELBA
Punkt 8 der Bedingungen für Electronic Banking-Leistungen (Mein ELBA) sieht für Fehlfunktionen im Electronic Banking folgende Haftungsbegrenzung gegenüber Unternehmerkunden vor:
Im Verhältnis zu Kunden, die Unternehmer sind, haftet die Oberösterreichische Landesbank Aktiengesellschaft für durch Fehlfunktionen im Electronic Banking verursachte Schäden nur dann, wenn diese Fehlfunktionen auf von der Oberösterreichische Landesbank Aktiengesellschaft zu vertretendes grob schuldhaftes Verhalten zurückzuführen sind. Sollte diese Haftungsbegrenzung aus welchen Gründen immer nicht wirksam sein und die Oberösterreichische Landesbank Aktiengesellschaft gegenüber einem Unternehmer für Schäden haften, ohne dass ein von der Oberösterreichische Landesbank Aktiengesellschaft zu vertretendes Verschulden vorläge, so ist diese Haftung pro schädigendem Ereignis und geschädigtem Kontoinhaber auf EUR 20000,00 und überdies insgesamt gegenüber allen Kunden auf höchstens EUR 400000,00 begrenzt. Die Oberösterreichische Landesbank Aktiengesellschaft trifft aber jedenfalls keine Haftung, wenn der Schaden durch einen unabhängigen Dritten oder sonst durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde, das weder auf einen Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Mittel der automationsunterstützten Datenverarbeitung der Oberösterreichische Landesbank Aktiengesellschaft beruht.
Fehlermeldung: Datenübertragung war nicht erfolgreich
Wenn nach einer Auftragserfassung die Fehlermeldung 'Datenübertragung war nicht erfolgreich' aufscheint, ist es trotzdem möglich, dass der Auftrag weitergeleitet wird. (Leitungsprobleme entstanden erst nach Abschicken des Auftrages.) Bitte kontrollieren Sie vor Erteilen eines neuen Auftrages im Orderbuch, ob der gegebene Auftrag zu sehen ist.
Störung bei Abwicklung des Wertpapierauftrages
Nach Durchführung des Wertpapierauftrages am jeweiligen Handels-/Ausführungsplatz ist das Geschäft innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu erfüllen bzw. abzuwickeln. Dabei kann es vorkommen, dass Kontrahenten die gesamten oder Teile der ausgeführten Aufträge nicht erfüllen können. Tritt ein solcher Fall ein, so gilt bei der Zuteilung folgende Priorisierung:
- Menge (größere Aufträge werden vor kleineren gereiht)
- Zahlungsbetrag (größere Zahlungsbeträge werden vor kleineren gereiht)
- Innerhalb der gleichen Menge/Zahlungsbetrages erfolgt eine zufällige Zuteilung durch das Abwicklungssystem.
Bei Wertpapieraufträgen an der Börse Wien und Börse Frankfurt (Parkett, Xetra) werden nach Ausführung an der Börse die Aufträge im Rahmen der Abwicklung gegenseitig aufgerechnet und nur noch der verbleibende Überhang mit den Kontrahenten abgewickelt (Netting). Dadurch wird das Risiko von nicht erfüllten Geschäften deutlich verringert, da die Geschäfte im aufgerechneten Teil jedenfalls erfüllt werden. Kommt es trotzdem zu einer Störung, gelangt die vorher angeführte Priorisierung zur Anwendung.
Jeder Kunde, bei dem es in der Abwicklung eines Wertpapier-Geschäftes zu einer Störung kommt, wird darüber informiert. Sollte aus dieser Abwicklungsstörung eine Strafzahlung gemäß gesetzlichen Vorgaben oder Marktusancen resultieren, erfolgt zur Mitte des Folgemonats eine entsprechende Gutschrift bzw. Lastschrift auf dem Wertpapier-Verrechnungskonto, wobei Privatkunden/Kleinanleger nur eine Gutschrift erhalten können.
Zu beachten ist:
- Dass ein Kauf und anschließender Verkauf nur unter Vorbehalt der tatsächlichen und fristgerechten Lieferung der gekauften Stücke durchgeführt werden.
- Dass sich eine Abwicklungsstörung auch nachteilig auswirken kann, wobei die Bank dafür Sorge trägt, dass eine Benachteiligung der betroffenen Kunden so gering als möglich gehalten wird.
Limits - Richtiger Einsatz in der Praxis
Hier finden Sie einen Überblick über die verfügbaren Limitarten und praxisnahe Beispiele zu deren Verwendung.
Haftungsausschluss
Die Leistungen und Services im Rahmen des Wertpapierhandels stehen Wertpapierkunden unter normalen Voraussetzungen jederzeit zur Verfügung. Die Weiterleitung, Abwicklung und Verbuchung von Wertpapieraufträgen erfolgt in der Regel - unter Einhaltung der jeweiligen Börseusancen und individuellen Ländervorschriften - binnen Sekunden.
In folgenden beispielhaften Ausnahmefällen kann keine sekundenschnelle Abwicklung der Wertpapieraufträge gewährleistet werden:
- Fehlerhafte Kommunikation zwischen Börse und Bank
- Ausfall der EDV- oder Telekommunikations-Infrastruktur
- Spezielle Behandlung der Aufträge an Nebenbörsen
- Weitergabe von Einzelaufträgen via Telefon
- Erfassungsfehler bei Auftragserteilung (z.B. falsche Limiteingabe, Nachkommastellen, ...)
- Bestandsverändernde Kapitalmaßnahmen (z.B. Reverse-Split, ...)
- Außergewöhnliche wirtschaftliche Ereignisse mit Auswirkung auf die Finanzbranche (z.B. 11. September 2001, Lehmann Brothers, ...)
Die Oberösterreichischen Landesbank Aktiengesellschaft ist bemüht, ihre EDV-Systeme weiterzuentwickeln und diese dem aktuellen Stand der Technik anzupassen. Die ausnahmslose Verfügbarkeit oder Funktionstüchtigkeit kann jedoch nicht gewährleistet werden, da mit allen technischen Systemen ein Ausfalls- und Störungsrestrisiko verbunden ist.
Risikohinweise und Haftungsausschluss
Bei diesem Dokument handelt es sich um eine Werbung, welche von der Oberösterreichischen Landesbank Aktiengesellschaft (HYPO OOE) ausschließlich zu Informationszwecken erstellt wurde. Sie wurde nicht unter Einhaltung der Rechtsvorschriften zur Förderung der Unabhängigkeit von Finanzanalysen erstellt und unterliegt nicht dem Verbot des Handels im Anschluss an die Verbreitung von Finanzanalysen. Diese Werbung ist unverbindlich, stellt weder eine Anlageberatung, noch ein Angebot oder eine Einladung zur Angebotsstellung, noch eine Empfehlung zum Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten oder Veranlagungen dar und ersetzt nicht die persönliche Beratung und Risikoaufklärung durch den Kundenberater im Rahmen eines individuellen und auf die persönlichen Verhältnisse (zB. Risikobereitschaft) des Anlegers abgestimmten Beratungsgesprächs. Die enthaltenen Angaben, Analysen und Prognosen basieren auf dem Wissensstand und der Markteinschätzung zum Zeitpunkt der Erstellung - vorbehaltlich von Änderungen und Ergänzungen. Die HYPO OOE übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Inhalte und für das Eintreten von Prognosen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Finanzinstrumente und Veranlagungen mitunter erhebliche Risiken bergen. Aus der Veranlagung können sich steuerliche Verpflichtungen ergeben, die von den jeweiligen persönlichen Verhältnissen des Kunden abhängen und künftigen Änderungen unterworfen sein können. Diese Informationen dienen nur der Erstinformation und enthalten keinerlei Rechts- oder Steuerberatung und können diese auch nicht ersetzen. Die beschränkte Steuerpflicht in Österreich betreffend Steuerausländer impliziert keine Steuerfreiheit im Wohnsitzstaat.
Ausführliche Risikohinweise und Haftungsausschluss unter www.hypo.at/disclaimer.